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Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen durch Fördermittel des GKV-Spitzenverbands nach § 8 Abs. 8 SGB X

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sollen die Pflegekräfte in ambulanten und stationären Einrichtungen durch verschiedene Maßnahmen entlastet und die Versorgung Pflegebedürftiger verbessert werden.

Die Anschaffung und der richtige Einsatz digitaler oder technischer Ausrüstung birgt ein erhebliches Potential. So ist zu erwarten, dass durch den Einsatz neuer Technologien Pflegekräfte in ihrem Arbeitsalltag spürbar entlastet werden und mehr Zeit für die Pflegebedürftigen haben.

Um die Digitalisierung in der Pflege und damit die Entlastung der Pflegekräfte voranzubringen, fördert die soziale und private Pflegeversicherung die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss. Der Zeitraum für die Beantragung des Zuschusses liegt zwischen dem 01.01.2019 – 31.12.2021.

Förderfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN, die insbesondere

  • die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
  • die Dienst- und Tourenplanung
  • das interne Qualitätsmanagement
  • die Erhebung von Qualitätsindikatoren
  • die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen
    (einschließlich Videosprechstunden)
  • die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI
  • die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen betreffen.

Die Entlastung der Pflegekräfte muss Hauptzweck der Anschaffung oder der Maßnahme sein.

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses je nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung von bis zu 40 Prozent, höchstens aber 12 000 Euro. Der einmalige Zuschuss kann gesplittet werden und für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung wie auch für Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung in der Anwendung digitaler oder technischer Ausrüstung genutzt werden.

Mehr Informationen finden Sie direkt auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums

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